Aktuelles
Auch für eine nicht der Aufteilung unterliegende Liegenschaft kann eine Ausgleichszahlung zu leisten sein, wenn etwa Wohnungsgebrauchsrechte aus Mitteln eines gemeinsam aufgenommenen Kredites abgegolten wurden (erster Rechtsgang 1 Ob 183/23b).
Unterliegt eine Sache nicht der Aufteilung – gehört diese sohin nicht zur Aufteilungsmasse – ist dennoch eine Werterhöhung abzugelten, sofern diese auf gemeinsame Anstrengungen der Ehegatten zurückzuführen ist und noch im Wert (hier der Liegenschaft) fortwirkt. Voraussetzung ist daher der Einsatz ehelicher Mittel; beispielsweise eine gemeinsame Kreditaufnahme, sofern der Kredit auch in der Ehe zurückbezahlt wurde. Für allgemeine Werterhöhungen steht hingegen kein Ausgleich zu.
WGegenständlich wurde daher die Wertsteigerung in Form der Kreditrückzahlung durch den gemeinsam aufgenommenen Kredit aus ehelichen Mitteln während aufrechter Ehegemeinschaft zur Löschung des Wohnungsgebrauchsrechtes der Frau berücksichtigt.
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