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Erbrecht: Schenkung in Entsprechung einer sittlichen Pflicht (OGH 2 Ob 14/26m)

Schenkungen, die der Erblasser auch in Entsprechung einer sittlichen Pflicht oder aus Gründen des Anstandes gemacht hat, werden weder hinzu- noch angerechnet, sofern der Erblasser und der Geschenknehmer nichts anderes vereinbart haben (§ 784 ABGB). Eine Schenkung aus sittlicher Pflicht ist nur ausnahmsweise anzunehmen, wenn eine besondere auf den Geboten der Sittlichkeit basierende Verpflichtung des Schenkers (Erblassers) vorliegt. In diesem Fall sind unter anderem auch die persönliche Beziehung zwischen dem Schenker und dem Beschenkten, die besonderen Lebensumstände, das Vermögen und ihre Lebensstellung zu berücksichtigen.

Bei der sittlichen Pflicht kommt es grundsätzlich auf die Anschauung der redlichen und rechtsverbundenen Mitglieder der betroffenen Verkehrskreise an. Diese Zuwendungen können zwar nicht rechtlich, aber moralisch gefordert werden. Beispielsweise handelt es sich um eine sittliche Pflicht, wenn es um außerordentliche Beistandsleistungen geht, weil etwa dem Geschenkgeber dadurch eine sonst unumgängliche Fremdpflege (beispielsweise Aufenthalt in einem Pflegeheim) erspart bleibt. Die sittliche Pflicht muss im Zeitpunkt der Schenkung vorliegen. Der Charakter des Rechtsgeschäftes ist objektiv zu beurteilen.

Gegenständlich hatte der Erblasser fünf Kinder und schenkte einer Tochter, die er dann auch zur Alleinerbin einsetzte, bereits zu Lebzeiten einen Großteil seines Vermögens. Dieser wurde eine Liegenschaft (unter Zurückbehaltung eines lebenslangem Wohnungsgebrauchsrechtes und einem Belastungs- und Veräußerungsverbot) sowie ein Sparbuch übertragen. Die anderen Kinder forderten als Pflichtteilsberechtigte die Anrechnung dieser Schenkungen zu Lebzeiten auf den Pflichtteil, um einen höheren Pflichtteilsergänzungsanspruch zu erhalten. Die beschenkte Tochter wendete ein, dass es sich um eine Schenkung in Entsprechung einer sittlichen Pflicht gehandelt habe. Damit wäre die Pflichtteilsanrechnung obsolet.

Allerdings reicht diesbezüglich nicht nur der Wille des Erblassers, keine Schenkung in Entsprechung einer sittlichen Pflicht machen zu wollen, um die Ausnahmebestimmung abzubedingen. Wenn die Rechtsfolgen des § 784 ABGB ausgeschlossen werden soll, muss eine Vereinbarung zwischen dem Erblasser und dem Geschenknehmer vorliegen. Die Kriterien für eine sittliche Pflichtteilsschenkung sind nunmehr im fortgesetzten Verfahren zu prüfen.

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