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Kontaktrecht: Nicht nur ein Recht, sondern auch eine Pflicht (OGH 1 Ob 193/25a)

Aus beruflichen Gründen wollte sich ein Kindesvater weniger um sein Kind kümmern, weil er sich aufgrund des Schichtbetriebes in der Gastronomie dazu nicht mehr in der Lage sah.

Mit der Obsorge waren beiden Elternteile betraut. Der Rechtstreit der Eltern endete im Jahr 2024 mit einem gerichtlichen Vergleich. Die Kindesmutter wollte dem Kindesvater die geforderte Entlastung nicht gewähren und bestand auf die Einhaltung der ursprünglich übernommenen Betreuungspflichten.

Während das BG Lienz noch entschied, dass der Kindesvater im gewünschten Punkt aufgrund seiner beruflicher Auslastung zu entlasten ist und auch eine überdurchschnittliche Betreuung – im Vergleich zu übrigen Fällen – vorliegt, sah der OGH keinen Grund für eine Neuregelung des Kontaktrechts; dies unter anderem deswegen, weil es sonst derjenige Elternteil immer in der Hand hätte, eine Vereinbarung „auszuhebeln“, um die für ihn günstigere Regelung zu erreichen. Insofern „muss“ sich der Kindesvater weiterhin im vereinbarten Ausmaß um sein Kind kümmern.

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